Der KI-Beauftragte

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Entscheidet sich der Anbieter bzw. Betreiber eines KI-Systems freiwillig für die Bestellung eines KI-Beauftragten, so kann diesem – mangels gesetzlicher Aufgabenbestimmung – ein individuell festzulegender Aufgabenbereich übertragen werden. In Betracht kommen insbesondere folgende Zuständigkeiten:

  • Mitwirkung an der strategischen Ausrichtung und Weiterentwicklung einer organisationsweiten KI-Strategie, 4 KI-VO,
  • Planung, Steuerung und Umsetzung konkreter KI-Projekte,
  • Integration externer KI-Systeme in bestehende Systemarchitekturen,
  • Aufbau, Leitung und fachliche Führung eines interdisziplinären KI-Teams, ggf. in der Funktion eines „Chief AI Officer“,
  • Konzeption und Implementierung von Prozessen zur Sicherstellung einer regelkonformen Entwicklung, Nutzung und Dokumentation von KI-Systemen,
  • Ausarbeitung interner Richtlinien sowie Etablierung organisatorischer Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben, insbesondere aus der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, dem Datenschutzrecht, dem Urheberrecht sowie ggf. dem kollektiven Arbeitsrecht (z. B. Mitbestimmung),
  • Funktion als interne Kontrollinstanz für KI-bezogene Vorhaben,
  • Organisation und Durchführung interner Schulungsmaßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz in der Organisation,
  • Ansprechperson für interne Fragestellungen im Zusammenhang mit KI-Technologien, 
  • sowie Koordinationsstelle für behördliche Anfragen und externe Kommunikation im KI-Kontext.

Mangels normativer Vorgaben verbleibt es im Ermessen des jeweiligen Anbieters bzw. Betreibers, welche konkreten Aufgaben einem solchen KI-Beauftragten übertragen werden (Vgl. Kaufmann, in: BeckOK KI-Recht, Schefzig/Kilian 2. Edition Stand: 01.05.2025, Art. 4 KI-VO, Rn. 44).